RA Göres


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Im Notfall


Im Notfall

Bei Arbeitgeberkündigungen

Die Kündigung Ihres Arbeitsverhältnisses löst möglicherweise Zukunftssorgen aus. Sicherlich gehen Ihnen viele Fragen durch den Kopf, die Sie schnell und unbürokratisch beantwortet wissen möchten. Ich habe Ihnen im Folgenden die Antworten auf solche Fragen aufgeschrieben, die mir in der Praxis häufig gestellt werden und hoffe, dass ich Ihnen hiermit eine erste Hilfestellung geben kann. Wenn Sie eine eingehende Prüfung Ihres Falles und Beratung wünschen, stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.

Tel.: 0221 / 12 20 11

Ist eine mündliche Kündigung zulässig?

Nein. Eine Kündigung muss schriftlich erfolgen, das heißt sie muss vom Kündigungsberechtigten unterschrieben werden und Ihnen im Original zugehen.

Gilt eine mit „Einschreiben/Rückschein“ versandte Kündigung bereits dann als zugegangen, wenn die Benachrichtigungskarte, dass ein Einschreiben zur Abholung bereit liegt, in meinem Briefkasten liegt?

Nein, erst im Zeitpunkt der Abholung.

Muss ich für eine Klage gegen die Kündigung irgendwelche Fristen beachten?

Die sogenannten Kündigungsschutzklage muss binnen drei Wochen nach Zugang der Kündigung zum Arbeitsgericht erhoben werden. Nach Ablauf der Frist gilt die Kündigung als wirksam. Nur die Klage gegen eine mündlich ausgesprochene Kündigung ist unbefristet möglich.

Habe ich Kündigungsschutz innerhalb der Probezeit?

Eine vereinbarte Probezeit hat grundsätzlich keinen Einfluss auf die Frage, ob Sie Kündigungsschutz haben. Wärhren der Probezeit ist nur die Kündigungsfrist meist kürzer. Den Schutz des Kündigungsschutzgesetz haben Sie nach einer Wartezeit von 6 Monaten und nur dann wenn Ihr Arbeitgeber mehr als 10 Arbeitnehmer beschäftigt. Sonderkündigungsschutz, etwa als Betriebsrat, als schwerbehinderter Mensch oder während einer Schwangerschaft besteht auch vor Ablauf dieser Wartezeit.

Verfallen Urlaubsansprüche, die ich während lang andauernder Krankheit nicht bis zum 31.03. des Folgejahres nehmen konnte?

Nein, nicht mehr. Anfang 2009 haben der Europäische Gerichtshof und das Bundesarbeitsgericht klargestellt, dass die Ansprüche nicht verfallen dürfen. Dies wurde nach geltendem Recht vorher anders gesehen. Jeder hat Anspruch auf Mindetsturlaub von 20 Arbeitstagen (4 Wochen) pro Jahr – gleich, ob man gearbeitet hat oder nicht. Waren Sie beispielsweise seit 2007 krank und endet Ihr Arbeitsverhältnis im Juni 2009, ohne dass Sie die Chance hatten, vorher noch den aufgesparten Urlaub zu nehmen, muss der gesetzliche Mindesurlaub seit 2007 bis zum Austritt ausbezahlt werden.

Ist eine Kündigung, die mir während einer Krankheit oder während meines Urlaubs zugeht, allein deshalb unwirksam?

Nein. Sie wird nur dann wirksam, wenn sie nicht binnen drei Wochen nach Zugang mit einer Kündigungsschutzklage angefochten wird.

Ich habe einen Aufhebungsvertrag unterzeichnet und bin der Meinung, dass ich unter Druck gesetzt wurde. Kann ich mich von dem Vertrag lösen?

Theoretisch ja, nämlich durch eine unverzügliche Anfechtung des Vertrags. Praktisch wird dies fast nie gelingen. Sie müssen vor Gericht den Nachweis erbringen, dass Sie vom Arbeitgeber arglistig getäuscht oder durch einen widerrechtliche Drohung zur Unterschrift gedrängt wurden. Deshalb der dringende Hinweis: Vertrauen ist gut, Anwalt ist besser. Sie sollten ohne eingehende Prüfung und Beratung durch Ihren Rechtsanwalt niemals einen Aufhebungsvertrag unterzeichnen. Neben dem Verlust des Arbeitsplatzes droht eine Sperrzeit, wenn Sie Arbeitslosengeld beantragen.

Welche Konsequenzen hat eine Sperrzeit?

Wenn Sie an der Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses ohne einen wichtigen Grund zu haben, verhängt die Agentur für Arbeit eine Sperrzeit. Das bedeutet, dass Sie für den Zeitraum von 12 Wochen zunächst einmal kein Arbeitslosengeld erhalten. Darüber hinaus wird der Ihnen eigentliche zustehende Bezugszeitraum um ein Viertel gekürzt. Wenn Ihnen beispielsweise 12 Monate Arbeitslosengeld zustehen, bekommen Sie nicht nur später Geld, sondern nur noch für die Dauer von 9 Monaten.
Es gibt eine Reihe von Möglichkeiten, den Eintritt einer Sperrzeit zu vermeiden. Sprechen Sie mich bitte an.

Was muss ich nach Erhalt einer Kündigung tun?

Sie müssen sich unverzüglich bei der zuständigen Agentur für Arbeit arbeitssuchend melden, weil bei verspäteter Meldung eine Sperrfrist droht. Sodann sollten Sie zeitnah einen Rechtsanwalt Ihres Vertrauens aufsuchen. Er wird die Sach- und Rechtslage prüfen und Sie umfassend beraten. Ihr Ziel – Erhalt des Arbeitsplatzes oder Ausscheiden gegen Zahlung einer Abfindung – ist entscheidend für das taktische Vorgehen im weiteren Verfahren. In jedem Fall muss innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung Klage erhoben werden.

Habe ich Anspruch auf eine Abfindung?

Grundsätzlich nein. Ausnahmen: Sie haben eine betriebsbedingte Kündigung erhalten und Ihr Arbeitgeber bietet Ihnen im Kündigungsschreiben eine Abfindung für den Fall an, dass Sie die Klagefrist verstreichen lassen. Oft ergibt sich auch aus einem Interessenausgleich mit Sozialplan ein Anspruch auf eine Abfindung.

In meinem Betrieb gibt es einen Betriebsrat. Stimmt es, dass er vor Ausspruch einer Kündigung, die innerhalb der ersten sechs Monate ausgesprochen werden soll, nicht zu beteiligen ist?

Nein. Der Betriebsrat ist vor Ausspruch jeder Kündigung ordnungsgemäß zu beteiligen. Ein Fehler im Anhörungsverfahren macht die Kündigung endgültig unwirksam.

Wer zahlt die Anwaltskosten?

Die außergerichtlichen Kosten und die Kosten der ersten Instanz, also vor dem Arbeitsgericht, trägt jede Partei selbst und zwar unabhängig davon, ob sie gewinnt oder verliert. Wenn Sie eine (Arbeits-)Rechtsschutzversicherung haben und ein Versicherungsfall vorliegt, übernimmt diese die Kosten. Eine möglicherweise unwirksame Kündigung ist immer ein Versicherungsfall. Gerne kümmere ich mich für Sie kostenfrei als Serviceleistung um eine Deckungsschutzanfrage. Besteht keine Rechtsschutzversicherung und sind Sie finanziell nicht in der Lage, die Kosten eines Rechtsstreit selbst zu zahlen, haben Sie grundsätzlich Anspruch auf Beratungshilfe bzw. Prozesskostenhilfe. Entsprechende Antragsformulare halte ich für Sie bereit.

Welche Unterlagen braucht mein Rechtsanwalt für einen ersten Termin?

Sie sollten das Kündigungsschreiben, Ihren Arbeitsvertrag, Verdienstabrechnungen der letzten drei Monate und – soweit vorhanden – die Vertragsdaten Ihrer Rechtsschutzversicherung mitbringen.


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